Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Entscheide ZK 19 256/257 und ZK 19 206. Auf die Rechtsbegehren 4 und 5 sowie auf die in der Eingabe vom 17. März 2020 unter Ziff. 3 beantragte Feststellung ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführenden (und in diesem Punkt auch Gesuchsteller) stellen ausserdem ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Grütter. Oberrichterin Grütter, welche der Zivil- und nicht der Strafabteilung angehört, wirkt bei diesem Beschluss indes gar nicht mit, weshalb das Ausstandsgesuchs obsolet bzw. auf dieses nicht einzutreten ist.