Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17. März 2020 beantragte Feststellung, wonach das konstante Schweigen des Beschuldigten zu dessen Lasten ausgelegt werden müsse bzw. Indiz einer strafrechtlich relevanten Verfehlung sei und sich daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung auch unter diesem Aspekt aufdränge. Dieses Argument sowie die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann im Zusammenhang mit den Leistungsbegehren (Rechtsbegehren 1-3, 6 und 7) beurteilt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Entscheide ZK 19 256/257 und ZK 19 206.