(BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 3 E. 1.2, je mit Hinweisen). Das Vorliegen eines solchen besonderen Feststellungsinteresses ist zu verneinen. Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17. März 2020 beantragte Feststellung, wonach das konstante Schweigen des Beschuldigten zu dessen Lasten ausgelegt werden müsse bzw. Indiz einer strafrechtlich relevanten Verfehlung sei und sich daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung auch unter diesem Aspekt aufdränge.