Nicht Streitgegenstand ist ferner die Rüge, wonach die Zivilabteilung des Obergerichts mit vorgenannten Entscheiden verfas- sungs- und konventionsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben soll. Hinsichtlich der Rechtsbegehren 4 und 5, wonach festzustellen sei, dass die Staatsanwaltschaft verfassungsmässige Rechte verletzt habe und den Entscheiden ZK 19 256/257 und ZK 19 206 im Strafverfahren keine präjudizielle Wirkung zukomme, ist festzuhalten, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen