Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen angeblichen Amtsmissbrauchs Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführenden die Berichtigung der Entscheide ZK 19 256/257 und ZK 19 206 sowie die Anerkennung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz anbegehren, gehen sie über den Verfahrensgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Nicht Streitgegenstand ist ferner die Rüge, wonach die Zivilabteilung des Obergerichts mit vorgenannten Entscheiden verfas- sungs- und konventionsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben soll.