BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als Strafkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren 9 und 10. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen angeblichen Amtsmissbrauchs Verfahrensgegenstand.