Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 vereinigte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen die beiden Verfahren. Ferner eröffnete sie den Schriftenwechsel und edierte die Entscheide ZK 19 256/257, ZK 20 6 und ZK 20 7. Gleichentags übermittelte die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdekammer die Entscheide ZK 19 256/257, mit dem Hinweis, dass die Verfahren ZK 20 6 sowie ZK 20 7 noch hängig seien. Am 18. Februar 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.