9. Die am 8. Juli 2019 erlassenen obergerichtlichen Urteile ZK 19 256/257 und ZK 19 209 seien insofern zu berichtigen, als die obergerichtliche Feststellung anzubringen sei, dass weder den Beschwerdeführerenden noch ihrem Vertreter (Ehemann der Beschwerdeführerin 2) eine Mitverantwortung für das Versagen des erstinstanzlichen Richters zukommt. 10. Den Beschwerdeführenden sei Opferstatus nach dem Opferhilfegesetz anzuerkennen. 11. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.