7. Eventualiter weise das Obergericht die Sache zur Neubeurteilung mit der Auflage, dass die Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen sei, an die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland zurück. 8. Oberrichterin Grütter sei für alle vor Obergericht anhängig zu machenden Verfahren als befangen zu bezeichnen und anzuweisen in den Ausstand zu treten.