5. Es sei festzustellen, dass die am 8. Juli 2019 vom Obergericht im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren erlassenen Urteile ZK 19 257 und ZK 19 209 im Hinblick auf das einzuleitende Strafuntersuchungsverfahren keinerlei präjudizielle Wirkung haben, ausser dass sie die damals angefochtene Verfügung vom 26. März 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführenden erlaubt haben, die beendeten Klageverfahren durch Wiedereinreichung der Klageschriften wieder einzuleiten bzw. fortzusetzen. 6. Das Obergericht entscheide im Beschwerdeverfahren selbst.