4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot, das in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene rechtliche Gehör und die Pflicht zur Begründung (beide auch aus Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführenden aus Art. 29 a BV (analog Art. 6 Abs. 1 EMRK), die Aussichten eines ihnen allfälligerweise zustehenden Staatshaftungsanspruches durch das zuständige kantonale Verwaltungsgericht beurteilen zu lassen, verletzt hat.