Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 38 + 39 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 1/Gesuchsteller 1 C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2/Gesuchstellerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2020 (BJS 19 14049/14050) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ und C.________ initiierte Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhoben B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 bzw. Beschwerdeführende), die sich als Strafkläger konstituiert hatten und sich durch den Ehemann von C.________ vertreten liessen, je mit separaten Eingaben am 29. Januar 2020 Beschwerde (Verfahren BK 20 38 und BK 20 39). Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren (Anmerkung der Beschwerdekammer: die Rechtsbe- gehren werden nachfolgend für die Beschwerdeführenden gemeinsam wiederge- geben): 1. Der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland BJS 19 14049/14050/p17 sei aufzuheben. 2. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland sei anzuweisen, gegen den angeschuldigten Ge- richtspräsidenten des Regionalgerichtes Berner Jura Seeland eine Strafuntersuchung durchzu- führen. 4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot, das in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene rechtliche Gehör und die Pflicht zur Begründung (beide auch aus Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführenden aus Art. 29 a BV (analog Art. 6 Abs. 1 EMRK), die Aussichten eines ih- nen allfälligerweise zustehenden Staatshaftungsanspruches durch das zuständige kantonale Ver- waltungsgericht beurteilen zu lassen, verletzt hat. 5. Es sei festzustellen, dass die am 8. Juli 2019 vom Obergericht im Rechtsverweigerungsbe- schwerdeverfahren erlassenen Urteile ZK 19 257 und ZK 19 209 im Hinblick auf das einzuleitende Strafuntersuchungsverfahren keinerlei präjudizielle Wirkung haben, ausser dass sie die damals angefochtene Verfügung vom 26. März 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführenden erlaubt haben, die beendeten Klageverfahren durch Wiedereinreichung der Klageschriften wieder einzu- leiten bzw. fortzusetzen. 6. Das Obergericht entscheide im Beschwerdeverfahren selbst. 7. Eventualiter weise das Obergericht die Sache zur Neubeurteilung mit der Auflage, dass die Be- schwerde im Grundsatz gutzuheissen sei, an die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland zurück. 8. Oberrichterin Grütter sei für alle vor Obergericht anhängig zu machenden Verfahren als befangen zu bezeichnen und anzuweisen in den Ausstand zu treten. 9. Die am 8. Juli 2019 erlassenen obergerichtlichen Urteile ZK 19 256/257 und ZK 19 209 seien inso- fern zu berichtigen, als die obergerichtliche Feststellung anzubringen sei, dass weder den Be- schwerdeführerenden noch ihrem Vertreter (Ehemann der Beschwerdeführerin 2) eine Mitverant- wortung für das Versagen des erstinstanzlichen Richters zukommt. 10. Den Beschwerdeführenden sei Opferstatus nach dem Opferhilfegesetz anzuerkennen. 11. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 2 12. Die Beschwerdeverfahren von C.________ und von B.________ seien aufgrund des identischen Streitgegenstandes zu vereinigen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates Kt. Bern. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 vereinigte die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen die beiden Verfahren. Ferner eröffnete sie den Schriftenwechsel und edierte die Entscheide ZK 19 256/257, ZK 20 6 und ZK 20 7. Gleichentags übermittelte die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdekammer die Entscheide ZK 19 256/257, mit dem Hinweis, dass die Verfahren ZK 20 6 sowie ZK 20 7 noch hängig seien. Am 18. Februar 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Be- schuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 21. Februar 2020. Ihre weiteren Eingaben vom 2. und 17. März 2020 wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügungen vom 3. und 18. März 2020 zur Kenntnis zugestellt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als Strafkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren 9 und 10. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen angeblichen Amtsmiss- brauchs Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführenden die Berichtigung der Entscheide ZK 19 256/257 und ZK 19 206 sowie die Anerkennung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz anbegehren, gehen sie über den Verfahrensgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Nicht Streitgegenstand ist ferner die Rüge, wonach die Zivilabteilung des Obergerichts mit vorgenannten Entscheiden verfas- sungs- und konventionsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben soll. Hinsichtlich der Rechtsbegehren 4 und 5, wonach festzustellen sei, dass die Staatsanwaltschaft verfassungsmässige Rechte verletzt habe und den Entscheiden ZK 19 256/257 und ZK 19 206 im Strafverfahren keine präjudizielle Wirkung zu- komme, ist festzuhalten, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegeh- ren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 3 E. 1.2, je mit Hinweisen). Das Vorliegen eines solchen besonderen Feststellungsin- teresses ist zu verneinen. Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17. März 2020 beantragte Feststellung, wo- nach das konstante Schweigen des Beschuldigten zu dessen Lasten ausgelegt werden müsse bzw. Indiz einer strafrechtlich relevanten Verfehlung sei und sich daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung auch unter diesem Aspekt aufdränge. Dieses Argument sowie die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte kann im Zusammenhang mit den Leistungsbegehren (Rechtsbegehren 1-3, 6 und 7) beurteilt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Entscheide ZK 19 256/257 und ZK 19 206. Auf die Rechtsbegehren 4 und 5 sowie auf die in der Eingabe vom 17. März 2020 unter Ziff. 3 beantragte Feststellung ist folglich ebenfalls nicht einzu- treten. 2.3 Die Beschwerdeführenden (und in diesem Punkt auch Gesuchsteller) stellen aus- serdem ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Grütter. Oberrichterin Grütter, welche der Zivil- und nicht der Strafabteilung angehört, wirkt bei diesem Beschluss indes gar nicht mit, weshalb das Ausstandsgesuchs obsolet bzw. auf dieses nicht einzutreten ist. Im Zusammenhang mit dem für zukünftige Verfahren geltend ge- machten Ausstand von Oberrichterin Grütter ist festzuhalten, dass Ausstandsbe- gehren nicht unabhängig eines konkreten Gerichtsverfahrens, gewissermassen auf Vorrat, gestellt werden können. Sie müssen sich auf ein hängiges Verfahren und die mit der Führung desselben befassten Gerichtspersonen beziehen, andernfalls kein praktisches, rechtlich schützenswertes Interesse besteht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 370 vom 29. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf AK 2005 136 und AK 2005 310). Auf das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 2.4 Nicht mehr weiter von Relevanz ist das Rechtsbegehren 11, wonach auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen hat von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen. Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf das Rechtsbegehren 12, wonach die beiden Beschwerden resp. Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien. Diesem Verfahrensantrag wurde mit Verfügung vom 4. Febru- ar 2020 stattgegeben. 3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführenden reichten am 1. März 2019 im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit mit weiteren Verwandten beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) einerseits gegen die D.________ AG und andererseits gegen die E.________ AG je eine «zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall» ein. Mit Verfügung vom 17. März 2019 wies der Beschuldigte als Verfah- rensleiter die Eingaben im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) zur Verbesserung zurück. Als klagende Partei ging aus der entsprechenden Verfügung einzig die Beschwerdeführerin 2 als Klägerin 4 hervor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 (gleichzeitig Schwager von Be- schwerdeführer 1), der die Beschwerdeführenden auch in den Zivilverfahren ver- tritt, verbesserte daraufhin sowohl für die Beschwerdeführerin 2 als auch für den Beschwerdeführer 1 die Klageschriften. Diese gingen zwischen dem 26. und 28. März 2019 beim Regionalgericht ein. Gemäss Ausführungen im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 256/257 vom 8. Juli 2019 soll in den Haupt- akten jedoch nur die verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin 2 betreffend D.________ AG abgelegt worden sein. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (und damit bevor alle nachgebesserten Einga- ben beim Regionalgericht eingegangen waren) stellte der Beschuldigte fest, dass die nachgebesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund gestützt auch Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten würden (nachfol- gend auch als «Rückweisung» bezeichnet). Auch diese Verfügung erging ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers 1, indes unter Erwähnung sämtli- cher Verfahrensnummern bzw. Klagen der Beschwerdeführenden, d.h. somit auch derjenigen des Beschwerdeführers 1. Eröffnet wurde die Verfügung einzig der Be- schwerdeführerin 2. Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden hin erliess das Regi- onalgericht am 25. April 2019 eine Begründung der Verfügung vom 26. März 2019. Im Rubrum der Verfügung erschienen nunmehr sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 1. Gegen die Verfügung vom 26. März 2019 erhoben die Beschwerdeführenden je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung), da sie mit der Rückweisung der Klagen nicht einverstanden waren. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerden am 8. Juli 2019 mit zwei separaten Entscheiden gut (ZK 19 256/257 und ZK 19 209). Es hob die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. März 2019 auf, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden ihre Eingaben vom 23. und 26. März 2019 wieder einreichen dürften. Das Oberge- richt erwog im Entscheid ZK 19 209 vom 8. Juli 2019 was folgt (E. 11, 12 und 14): Die Eingabe mag weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien. Unverständlich im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist sie nicht. […] Daran ändert die umständliche Begründung nichts. […] Eine Rücksendung ohne Bearbeitung – als schärfste Waffe im Kampf gegen trölerisches Prozedieren – muss allerdings absolute Ausnahme bleiben und rechtfertigt sich nur dann, wenn das Gericht auch beim besten Willen keine Klarheit über die von der klägerischen Partei gestellten Begehren erlangen kann. Das ist hier nicht der Fall. Trotz umständlicher und weitschweifiger Formulierung ergibt die Aus- legung der Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung hinreichend klar, dass ein Auskunfts- begehren gewollt ist. […] Der Vertreter der Klägerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Vorrichters geht, sondern er selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen hat. Tatsächlich sind die Eingaben schwer leserlich, völlig unübersichtlich und enthalten zu Hauf unnötigen Ballast gemischt mit unmöglichen Anträgen. Rechts- schriften haben so abgefasst zu sein, dass das Gericht nicht zuerst in mühsamer Kleinarbeit den Text auf mögliche zulässige Begehren oder Begründungen hin durchforschen muss. Dass bei der Erfas- sung der vielen nur in Nuancen voneinander abweichenden Papierstapel ein Fehler passieren konnte, ist nicht ganz erstaunlich. 5 Der hinsichtlich der misslungenen Verfahrensführung an die Adresse des Vertre- ters der Beschwerdeführerin 2 gemachte Hinweis wurde im Beschwerdeentscheid ZK 19 256/257 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1) wiederholt. Gegen die obergerichtlichen Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesgericht je Beschwerde. Sie beanstandeten etliche Textpassagen der ange- fochtenen kantonalen Entscheide vom 8. Juli 2018. Insbesondere störten sie sich an der Aussage, dass ihre Eingaben regelmässig weitschweifig und schwer leser- lich seien. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden mangels Beschwer nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019). Am 14. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige gegen den Be- schuldigten wegen Amtsmissbrauchs ein und rügten im Wesentlichen, dass der Beschuldigte die von ihnen eingereichten Klageverbesserungen (betreffend die an- fangs März 2019 angestrengten vier Zivilverfahren gegen die D.________ AG und die UBS AG [Verfahrensnummern CIV 19 1131, 1132, 1133 und 1134]) zu Unrecht wegen Unverständlichkeit zurückgewiesen habe. Zusammengefasst warfen sie dem Beschuldigten vor, er habe sich mit den Klageverbesserungen gar nicht näher befasst bzw. diese nicht «in unabhängiger, unparteilicher und unbefangener Wei- se» zu Kenntnis genommen. Weiter habe er ihre Eingaben vom 27. März 2019 und 1. April 2019 betreffend Begründung der Rückweisungsverfügung bzw. Begehren um Ausstand ignoriert. Darüber hinaus rügten sie diverse Verletzungen verfas- sungs- und konventionsmässiger Rechte (u.a. die Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Legalitätsprinzips und der Rechtsweggarantie). Am 1. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Klage beim Regionalgericht ein (Verfahren gegen die F.________ (Bank) in Sachen Auskunfts- recht/Erbschaftsklage) und stellten am 12. Dezember2019 den Antrag, der Be- schuldigte sei für befangen zu erklären und habe in den Ausstand zu treten. Mit Entscheid vom 3. Januar 2020 wurde das Gesuch vom Regionalgericht abgewie- sen. Die hierauf angestrengten Beschwerdeverfahren sind – soweit ersichtlich – noch hängig (Verfahren ZK 20 6 und ZK 20 7). Aktenkundig ist weiter, dass sich das Obergericht des Kantons Bern bereits im Frühsommer mit Ausstandsverfahren betreffend den Beschuldigten befasst hat (vgl. Entscheid ZK 19 256/257 vom 8. Juli 2019 E. 7 mit Hinweis auf die Verfahren ZK 19 277 und 19 285). 3.2 Am 24. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, dass Verfahrensmassnahmen eines Gerichtsmitglieds als solche – unabhängig da- von, ob sie richtig oder falsch seien – im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht eines Amtsmissbrauchs zu begründen vermöchten. Anders liege es nur, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliege. Es sei hier jedoch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern der Beschuldigte sein ihm zustehendes Ermessen miss- braucht haben soll. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Amtsbefugnisse bzw. Kom- petenzen überschritten. Daran ändere auch nichts, dass das Obergericht auf Be- 6 schwerde hin die verfügte Klagerückweisung als unzulässig eingestuft habe. Insge- samt bringe es das Obergericht in seinen Entscheiden vom 8. Juli 2019 auch aus strafrechtlicher Sicht mit deutlichen Worten auf den Punkt, indem es festgestellt habe, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Vor- richters (d.h. des Beschuldigten) gehe, sondern der Kläger (d.h. die Privatkläger) und dessen Vertreter massgeblich zur Verwirrung beigetragen hätten. Eine un- rechtmässige Anwendung der Machtbefugnisse bzw. ein Amtsmissbrauch könne nicht ansatzweise ausgemacht werden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. 4.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ih- re Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmiss- brauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ih- nen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das In- teresse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfal- tung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten (auch wenn die Beschwerdeführenden dies nicht gerne hören), dass die Ausführungen in den Entscheiden ZK 19 256/257 und ZK 19 209 betreffend weitschweifige und umständliche Formulierung der Eingaben der Be- schwerdeführenden nachvollziehbar sind. Auch die im vorliegenden Beschwerde- verfahren BK 20 38 bzw. BK 20 39 eingereichten Eingaben müssen – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um Laieneingaben handelt – als weitschweifig bezeichnet werden (allein die Beschwerden umfassen je 42 Sei- ten). Sie sind umständlich formuliert und enthalten in weiten Teilen rechtliche Aus- führungen zu nicht relevanten oder nicht umstrittenen Punkten, wie z.B. Strafan- tragsberechtigung, Privatklägerstellung, Staatshaftungsverfahren und Legitimation vor Bundesgericht, wobei es sich bei diesen Ausführungen zu Hauf um Textbaus- teine bundesgerichtlicher Entscheide handelt. Soweit hier überhaupt relevant, ma- 7 chen die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, dass die Staatsanwalt- schaft die Strafanzeige zu Unrecht – wegen ungenügend abgeklärten Sachverhalts – nicht an die Hand genommen habe. Sie führen aus, aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der angebotenen Urkundenbeweise ver- zichtet habe, seien ihnen das rechtliche Gehör und weitere verfassungs- und kon- ventionsmässige Rechte (u.a. Art. 9 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden. Hinsichtlich der gerügten Fehlleistungen des Beschuldigten (ungerechtfertigte Kla- ge-/Eingaberückweisung vom 26. März 2019 und Nichtreaktion auf die von den Be- schwerdeführenden am 28. März 2019 verlangte Wiedererwägung) halten sie dafür, dass diese den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen würden. Der Be- schuldigte habe sein Ermessen missbraucht und die Beschwerdeführenden durch sein Verhalten «juristisch exekutiert». Der Beschuldigte habe ihnen Angst gemacht und ihnen den Mut zur rechtlichen Auseinandersetzung mit ihren Widersachern ge- nommen. Als Folge dieser menschenunwürdigen Behandlung hätten sich Sympto- me einer psychischen Belastung gezeigt, welche ursächlich für das Abschliessen eines für sie ungünstigen Vergleichs anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe ihrem Vertreter in will- kürlicher Weise eine Mitverantwortung für die ungerechtfertigte Klagerückweisung des Beschuldigten unterstellt. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich der Argumentation der Staatsanwalt- schaft an, wonach eine unrechtmässige Anwendung der Machtbefugnisse bzw. ein Amtsmissbrauch durch den Beschuldigten nicht ansatzweise ausgemacht werden könne. Der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt und die Nichtan- handnahme daher zu Recht erfolgt. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat das von den Beschwerdeführenden gegen den Be- schuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zur Begründung ist im Einzelnen festzu- halten was folgt: Der rechtserhebliche Sachverhalt war bereits vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung erstellt, weshalb die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht bzw. ungenügend abgeklärt, nicht gehört werden kann. Konkret geht es in der vor- liegenden Strafsache einzig um die Frage, ob der Beschuldigte, indem er die Kla- gen/Eingaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht wegen Unverständlichkeit zurückgewiesen hat, Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 StGB begangen hat. Auch die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft Verfahrensrechte der Beschwerde- führenden verletzt haben soll (u.a. weil sie keine eigenen Nachforschungen oder Ermittlungen getätigt habe), geht fehl. Zum einen ist die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung einer Anzeige nicht verpflichtet, ohne Vorliegen eines hinreichenden An- fangsverdachts Ermittlungstätigkeiten in Auftrag zu geben oder selbst Ermittlungen zu tätigen. Zum andern konnten gerade deshalb keine Verfahrensrechte verletzt werden, weil keine Ermittlungen getätigt wurden bzw. werden mussten. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO einen Auftrag zur Einvernahme des Beschuldigten erteilt hätte, hätten keine Teilnahme- 8 rechte bestanden (es hätte sich hierbei um sog. originäre Einvernahmen gehan- delt). Teilnahmerechte an Einvernahmen bestehen erst nach Eröffnung der Stra- funtersuchung bzw. wenn es sich bei den Einvernahmen um sog. delegierte Ein- vernahmen handelt. Andere Verletzungen verfassungs- und konventionsmässiger Rechte können nicht ausgemacht werden. Insbesondere ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungs- pflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Nicht weiter von Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführenden, wonach die Staatsanwalt- schaft das bundesgerichtliche Rechtsmittelverfahren betreffend die gerügten Text- passagen der angefochtenen kantonalen Entscheide vom 8. Juli 2018 in ungenü- gender Weise wiedergegeben habe. Dass die Staatsanwaltschaft nicht die gesam- te beschwerdeführerische Argumentation im bundesgerichtlichen Verfahren wie- dergegeben hat, ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens unbedeutend. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Klagen/Eingaben zu Unrecht als unver- ständlich bezeichnet und diese anschliessend zu Recht zurückgewiesen hat. Den Akten kann ferner entnommen werden, dass die Rückweisung vor Ablauf der Nachbesserungsfrist und – was bedeutender ist – vor Eingang der nachgebesser- ten Eingaben des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden rü- gen dieses Vorgehen zu Recht. Strafrechtlich relevant sind diese Verfahrensfehler jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn sich im Nachhinein – wie hier im Rahmen der Beschwerdeverfahren ZK 19 256/257 und ZK 19 209 – heraus- stellt, dass die Voraussetzungen für die monierte Handlung nicht vorgelegen ha- ben. Andernfalls hätte die Gutheissung eines Rechtsmittels und insbesondere einer Rechtsverweigerungsbeschwerde immer ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs zur Folge, was nicht Sinn des fraglichen Tatbestands ist. Erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch kann von einem Missbrauch der Amtsgewalt gesprochen werden. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist dann zu beja- hen, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amts hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (zum Ganzen: HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte hat nun aber keine Handlungen vorgenommen, für welche er nicht zuständig wäre oder die das Gesetz gar nicht vorsieht. Gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO dürfen unleserliche, ungebührliche, unverständli- che oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgegeben werden. Wird eine zur Verbesserung zurückgegebene Eingabe nicht innert der gerichtlichen Nachfrist verbessert, gilt sie (die Eingabe) als nicht erfolgt. Der Beschuldigte hat somit im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen gehandelt. Mit Blick auf den Inhalt der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren und auf das dazu Festgestell- te (E. 5.1) sowie unter Berücksichtigung des von der Zivilabteilung des Oberge- richts des Kantons Bern in ihren Entscheiden vom 8. Juli 2019 bezüglich der Kla- gen Gesagten (vorne E. 3.1, wonach die Klagen/Eingaben u.a. umständlich und weitschweifig formuliert seien) ist das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen nachvollziehbar, auch wenn sich dessen Handeln schliesslich als unrechtmässig 9 herausgestellt hat. Die Beurteilung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu erfolgen, d.h. vorliegend auch unter Einbezug der beschwerdeführerischen Eingaben. Letztere haben, wie die Zivilabteilung festgestellt hat, zur Verwirrung beigetragen. Vor diesem Hinter- grund kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht ansatzweise ei- ne unrechtmässige Anwendung der Machtbefugnisse bzw. ein Amtsmissbrauch ausgemacht werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte noch vor Eingang der Nachbesserungen des Beschwerdeführers 1 die Rückweisungsverfü- gung erlassen hat. Dies (inkl. der damals scheinbar mangelhaften Organisation der diversen, von den Beschwerdeführenden angestrengten Zivilverfahren) ist zwar tatsächlich nicht ideal, doch kann auch hier kein missbräuchliches Verhalten er- blickt werden. Verfahrensfehler können mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gerügt und korrigiert werden, was vorliegend denn auch geschehen ist. Die Beschwerdekammer geht mit der Zivilabteilung des Obergerichts einig, dass es nicht ungewöhnlich – wenn auch nicht wünschenswert – ist, dass bei der Erfassung vieler nur in Nuancen voneinander abweichenden Eingaben Fehler pas- sieren können. Dass das Obergericht in ZK 19 256/257 und ZK 19 209, nachdem es auf unzuläs- sige Klagerückweisung geschlossen hat, im Sinn eines Hinweises festgehalten hat, dass die misslungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Beschuldig- ten gehe, sondern der Vertreter der Kläger selbst massgeblich zur Verwirrung bei- getragen habe, seien dessen Eingaben doch schwer leserlich, völlig unübersicht- lich und mit unnötigem Ballast gemischt, mag für die Beschwerdeführenden störend sein. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht ungewöhnlich und nicht zu bean- standen. Gerade bei Laieneingaben drängen sich teilweise entsprechende Hinwei- se mit Blick auf bereits in Aussicht gestellte weitere Verfahren auf. Andere Verfahrenshandlungen, die allein oder in ihrer Gesamtheit auf einen Er- messensmissbrauch schliessen liessen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, seine Rückweisungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, dass das im April 2019 gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren nicht behandelt worden sei. So kann dem Entscheid ZK 19 256/257 vom 8. Juli 2019 in E. 7 entnommen werden, dass sich das Obergericht des Kantons Bern bereits im Frühsommer mit Ausstandsverfahren betreffend den Beschuldigten befasst hat (vgl. Hinweis auf die Verfahren ZK 19 277 und 19 285). Und schliesslich ist festzuhalten, dass weder das Schweigen des Beschuldigten noch der vom Verwaltungsgericht in Sachen Staatshaftungsverfahren eingeleitete Schriftenwechsel Indizien einer strafrechtlich relevanten Verfehlung darstellen. So- weit das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren betreffend ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte nicht zur Aussage/Stellungnahme verpflichtet ist und sich vorliegend die Frage, ob die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war oder nicht, allein gestützt auf die Akten beurteilen lässt. Hinsichtlich der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht im von den Beschwerdeführenden angestrengten Staats- haftungsverfahren einen Schriftenwechsel eröffnet hat, ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Schriftenwechsels nichts über die materielle Begründetheit der be- schwerdeführerischen Begehren auszusagen vermag. 10 5.4 Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln (Klage-/Eingaberückweisung) eine Rechtsverweigerung begangen hat, stellt somit zusammengefasst keinen Amts- missbrauch dar. Eine Verletzung weiterer verfassungs- und konventionsmässiger Rechte, die den Tatbestand allein oder in ihrer Gesamtheit zu erfüllen vermöchten, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Auch die erst in der Replik erhobene Rü- ge, wonach die im Rahmen von Art. 132 ZPO in Aussicht gestellte Rechtsfolge bei (u.a.) Untätigbleiben eine Drohung bzw. versuchte Nötigung darstelle, geht fehl. Säumnisfolgen sind anzukündigen (WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 132 ZPO). 5.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, so- weit auf diese eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind. 6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gleiches gilt soweit das Ausstandsbegehren betreffend (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind demzu- folge unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm sind somit keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist bzw. sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1/Gesuchsteller 1 - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2/Gesuchstellerin 2 - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 19. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12