Akteneinsicht (insbesondere in die Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände) bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden resp., soweit dem Begehren nicht entsprochen wird, eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann dem Antrag um Aushändigung von Gegenständen nicht nachkommen.