9 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 31. Oktober 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe vom 4. Oktober 2020 – soweit verständlich – ihre Sicht der Dinge schilderte, wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern indes nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt sind (vgl. E. 3 ff.).