5.4 Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengerichts bestimmten Endes der Untersuchungshaft (1. November 2020) ist von Amtes wegen korrigierend festzuhalten, dass für die Haftdauer der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die zweimonatige Untersuchungshaft endet folglich am 31. Oktober 2020. Die falsche Berechnung der Haftdauer – welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde – führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Eine Korrektur von Amtes wegen ist auch im oberinstanzlichen Verfahren möglich.