Eine ärztliche Behandlung stellt zudem ein längerdauernder Prozess dar und vermag keine derart rasche Verhaltensänderung herbeizuführen, wie sie nötig wäre, um die Beschwerdeführerin heute aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auch eine ärztliche Behandlung oder Kontrolle erscheint folglich nicht als geeignete Massnahme, der Wiederholungsgefahr hinreichend zu begegnen. 5.4 Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengerichts bestimmten Endes der Untersuchungshaft (1. November 2020) ist von Amtes wegen korrigierend festzuhalten, dass für die Haftdauer der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist.