7). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer persönlichen Eingabe vom 4. Oktober 2020 – soweit verständlich – zwar sinngemäss geltend, sie habe eine Wohnung. Ein Mietvertrag oder ein anderweitiger konkreter Beleg hierfür liegt indes nicht vor (vgl. vielmehr Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020 Z. 370 ff., wonach die Beschwerdeführerin ausführte, «sie wohne überall etwas»).