Soweit die Beschwerdeführerin als mögliche Ersatzmassnahme eine Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen von dieser bezeichneten Stelle nennt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese sie nicht daran hindert, weiter zu delinquieren. Zur Bannung der Wiederholungsgefahr muss sich vielmehr die Wohn- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin massgeblich stabilisieren, was bislang offensichtlich noch nicht erfolgt ist (vgl. staatsanwaltschaftliche Stellungnahme vom 24. September 2020 Ziff. 7).