Die Beschwerdekammer im Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. 5.3 Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche eine Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Soweit die Beschwerdeführerin als mögliche Ersatzmassnahme eine Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen von dieser bezeichneten Stelle nennt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese sie nicht daran hindert, weiter zu delinquieren.