insbesondere weitere Befragung der Beschwerdeführerin; allenfalls parteiöffentliche Einvernahmen von Zeugen, Privatklägern und Auskunftspersonen sowie Schlussbefragung) und der weiteren Vorkehrungen zwecks Bannung der Wiederholungsgefahr (insbesondere Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bewährungshilfe [geregelte Wohnsituation; Anmeldung beim Sozialdienst]) als verhältnismässig. Die Beschwerdekammer im Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird.