8 chen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags vom 2. September 2020; insbesondere weitere Befragung der Beschwerdeführerin;