Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und des mehrfa-