Die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat in den letzten paar Monaten in zeitlicher Hinsicht deutlich zugenommen. Teilweise hat die Beschwerdeführerin am gleichen Tag mehrere Einbruch-/Einschleichdiebstähle begangen. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots angezeigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheides; vgl. auch Ziff. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft).