Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt somit die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Delikt auszugehen ist. Das Argument der Beschwerdeführerin der angeblichen mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht ins Leere. Soweit sie auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten verweist, sind diese Urteile mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.