7 nicht erfolgreicher war, lag letztlich im Übrigen nur daran, dass sie nicht grössere Geldbeträge oder teure Wertgegenstände gefunden hat. Damit ist das von ihr ausgehende erhebliche Sicherheitsrisiko indes nicht gebannt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt somit die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Delikt auszugehen ist.