Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte, ist beizupflichten. Der Deliktsbetrag von insgesamt rund ca. CHF 7‘000.00 stellt zudem – auch wenn die Teilbeträge für die Geschädigten wohl nicht existenzgefährdet waren – einen namhaften Beitrag an die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom