6 gefühl massgeblich erschüttert. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich die Beschwerdeführerin Geschädigte ausgesucht hat, welche schwächer erscheinen als sie. Die Bewohner des Alters- und Pflegeheims sind aufgrund ihres Alters- und Gesundheitszustandes besonders verletzliche und schützenswerte Personen. Durch das Eindringen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist.