Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Al- ters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist. Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheits-