Dies hat auch im vorliegend konkreten Einzelfall zu gelten: Der der Beschwerdeführerin gegenüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht klar für eine soziale Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin. Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Al- ters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist.