Serien von Einbruchbzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.5 hiervor). Bei einem Ein- schleich-/Einbruchdiebstahl geht es nicht lediglich um ein reines Vermögensdelikt, sondern es ist auch ein Delikt gegen die Freiheit betroffen (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).