Die Staatsanwaltschaft ergänzt, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Strafuntersuchung diverse Male sehr aufbrausend und drohend gezeigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei wenig berechenbar und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie ein aggressives Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag lege. Es werde derzeit die Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss Urteil vom 13. Dezember 2019 geprüft. Die Beschwerdeführerin zeige sich wenig einsichtig betreffend ihr delinquentes Verhalten.