Der Beschwerdeführerin würden zwar diverse Vermögensdelikte (mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) vorgeworfen. Die begangenen Delikte würden aber nicht derart schwer wiegen, als dass von Delikten gesprochen werden könne, welche die Sicherheit anderer besonders hart treffen würden, ähnlich wie Gewaltdelikte. 4.9 Die Staatsanwaltschaft ergänzt, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Strafuntersuchung diverse Male sehr aufbrausend und drohend gezeigt.