5 entlassen werden könne, d.h. dass sie über eine Wohnsituation verfüge und beim Sozialdienst angemeldet sei. 4.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde verkannt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin würden zwar diverse Vermögensdelikte (mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) vorgeworfen.