Die Beschwerdeführerin scheue nicht davor zurück, Wohnungen und Liegenschaften aufzusuchen, deren Bewohner zu Hause seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen, deren Bewohner aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes als verletzlicher einzustufen seien und noch schneller verstört würden. Die Beschwerdeführerin schrecke ferner nicht vor massiven Sachbeschädigungen zurück. Bezogen auf die persönliche Situation der Geschädigten gefährde die Beschwerdeführerin deren Sicherheit wie bei einem Gewaltdelikt.