Sie hat sich offenbar weder durch ihre Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen noch durch das hängige Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Ihr Einwand, sie sei zwischenzeitlich einsichtig geworden, ist angesichts dessen derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr als ungünstig.