Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delinquiert. Trotz mehreren polizeilichen Befragungen im vorliegenden Strafverfahren und während laufendem Gerichtsverfahren wegen Diebstahls etc. (PEN 17 227) wurde die Beschwerdeführerin erneut eingestandenermassen in gleicher Art und Weise mehrfach straffällig. Sie hat sich offenbar weder durch ihre Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen noch durch das hängige Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden.