Letztmals wurde sie vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (PEN 17 227) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist offensichtlich erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, dass ihr eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delinquiert.