4 4.6 Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. September 2020 wurde sie bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Letztmals wurde sie vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (PEN 17 227) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde.