Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 2. September 2020 (S. 2) nicht zu beanstanden. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) besteht, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.