Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA-Spuren, welche der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnten, dem bei resp. auf der Beschwerdeführerin sichergestellten Deliktsgut, den Aussagen der Auskunftspersonen, welche die Beschwerdeführerin teilweise erkannt resp. ein Signalement beschrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.) sowie auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. S. 2 der Beschwerde; vgl. S. 3 des vorinstanzlichen Parteivortrags vom 3. September 2020).