3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 17. August 2020 mehrere Einbruch- und Einschleichdiebstähle (fünf Einbruchdiebstähle [davon ein Versuch]; sieben Einschleichdiebstähle; ein einfacher Diebstahl) in diverse Alters- und Pflegeheime sowie in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser begangen zu haben.