Am 22. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. September 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 4. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführer eine persönliche Eingabe ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Oktober 2020 auf das Einreichen weiterer Bemerkungen.