Die Ersatzmassnahmen seien vorerst zeitlich auf maximal drei Monate zu befristen. 4. Die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern seien zu den Kosten des Vorverfahrens (O 18 14335) zu schlagen. 5. Das amtliche Verteidigungsmandat sei auf das vorliegende Beschwerdeverfahren auszudehnen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person sei im vorliegenden Verfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder durch das zuständige Gericht festzulegen.