2. Es sei die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in dem Sinne anzuordnen, als die beschuldigte Person zweimal pro Monat bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland in Thun, oder bei einer von dieser bezeichneten Stelle persönlich zu erscheinen habe und sich allenfalls einer ärztlichen (psychiatrischen) Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen hat. Die Ersatzmassnahmen seien vorerst zeitlich auf maximal drei Monate zu befristen.