Die Entscheidbegründung datiert vom 8. September 2020. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte das Folgende: 1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Thun, vom 4. bzw. 8. September 2020 (ARR 20 85) aufzuheben. 2. Es sei die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen.