Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 389 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 4. September 2020 (ARR 20 85) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Straf- verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 4. September 2020 ordnete das Regi- onale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un- tersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an (bis am 1. November 2020). Die Entscheidbegründung datiert vom 8. September 2020. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Sep- tember 2020 Beschwerde. Sie beantragte das Folgende: 1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Oberland, Thun, vom 4. bzw. 8. September 2020 (ARR 20 85) aufzuhe- ben. 2. Es sei die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in dem Sinne anzuord- nen, als die beschuldigte Person zweimal pro Monat bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland in Thun, oder bei einer von dieser bezeichneten Stelle persönlich zu er- scheinen habe und sich allenfalls einer ärztlichen (psychiatrischen) Behandlung oder einer Kon- trolle zu unterziehen hat. Die Ersatzmassnahmen seien vorerst zeitlich auf maximal drei Monate zu befristen. 4. Die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern seien zu den Kosten des Vorverfahrens (O 18 14335) zu schlagen. 5. Das amtliche Verteidigungsmandat sei auf das vorliegende Beschwerdeverfahren auszudehnen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person sei im vorliegenden Verfah- ren durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder durch das zuständige Gericht festzulegen. Am 22. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidi- gung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht ver- zichtete am 23. September 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ih- rer delegierten Stellungnahme vom 24. September 2020 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Am 4. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführer eine per- sönliche Eingabe ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Oktober 2020 auf das Einreichen weiterer Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 2 Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 17. August 2020 mehrere Einbruch- und Einschleichdiebstähle (fünf Ein- bruchdiebstähle [davon ein Versuch]; sieben Einschleichdiebstähle; ein einfacher Diebstahl) in diverse Alters- und Pflegeheime sowie in Einfamilien- und Mehrfamili- enhäuser begangen zu haben. Der Deliktsbetrag beläuft sich derzeit auf ca. rund CHF 7’000.00 (noch offen ist die Bezifferung der Kettensäge, der Arbeitspistole, des Fahrrads sowie von diversem Schmuck und Bargeld), der Gesamtschaden auf derzeit rund ca. CHF 3'100.00 (noch offen ist die Bezifferung des aus der Wand ge- rissenen Lavabos inkl. Ablaufanschlüssen). Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA-Spuren, wel- che der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnten, dem bei resp. auf der Beschwerdeführerin sichergestellten Deliktsgut, den Aussagen der Auskunftsper- sonen, welche die Beschwerdeführerin teilweise erkannt resp. ein Signalement be- schrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.) sowie auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestrei- tet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. S. 2 der Beschwerde; vgl. S. 3 des vorinstanzlichen Parteivortrags vom 3. September 2020). Sie ist weitgehend ge- ständig, die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 2. September 2020 (S. 2) nicht zu bean- standen. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführe- rin weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Drohung, Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) besteht, kann angesichts des vorlie- genden Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Ele- mente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätz- lich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Ob- 3 schon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 4.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wie- derholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 4.4 Delikte gegen das Vermögen fallen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicher- heitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensdelikten eine Waffe mit sich geführt oder gar ein- gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persön- lichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). 4.5 Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bun- desgerichts erheblich «sicherheitsrelevant» im Sinne des Gesetzes und gelten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_5/2015 vom 26. Januar 2015 E. 5.2). 4 4.6 Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. September 2020 wurde sie bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Letztmals wurde sie vom Re- gionalgericht Oberland mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (PEN 17 227) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Das Vortatener- fordernis ist offensichtlich erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede gestellt wird. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestrit- ten, dass ihr eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Die Be- schwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delinquiert. Trotz mehreren polizeilichen Befragungen im vorliegenden Strafverfahren und während laufendem Gerichtsverfahren wegen Diebstahls etc. (PEN 17 227) wurde die Be- schwerdeführerin erneut eingestandenermassen in gleicher Art und Weise mehr- fach straffällig. Sie hat sich offenbar weder durch ihre Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen noch durch das hängige Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Ihr Einwand, sie sei zwischenzeitlich einsichtig geworden, ist angesichts dessen der- zeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rück- fallgefahr als ungünstig. Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeitstätigkeit nach und hat keinen festen Wohnsitz (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020 Z. 362 ff.; 371 ff.). Sie wird auch sonst nicht finanziell unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierten Einbruch- und Einschleichdiebstähle zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes begangen hat. So- lange sich die persönlichen Umstände nicht ändern, ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung erneut einschlägig de- liktisch tätig würde. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist auf- grund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin gross. 4.7 Strittig ist, ob das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist. Das Zwangsmass- nahmengericht erwog diesbezüglich, die Zusammenfassung der jüngsten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung des Verteidigers der Beschwerdeführerin sei zwar zutreffend. Es gelte jedoch den vorliegenden Einzelfall zu betrachten. Die Be- schwerdeführerin scheue nicht davor zurück, Wohnungen und Liegenschaften auf- zusuchen, deren Bewohner zu Hause seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen, deren Bewohner aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes als verletzlicher einzustufen seien und noch schneller ver- stört würden. Die Beschwerdeführerin schrecke ferner nicht vor massiven Sachbe- schädigungen zurück. Bezogen auf die persönliche Situation der Geschädigten ge- fährde die Beschwerdeführerin deren Sicherheit wie bei einem Gewaltdelikt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme selbst ausgeführt, dass es wichtig sei, dass sie ihre ambulante Therapie fortsetzen könne. Die Beschwerde- führerin sei instabil und würde bei einer sofortigen Entlassung höchstwahrschein- lich sofort weiterdelinquieren. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei daher auch notwendig, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen. Es sei dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin in einigermassen geordneten Verhältnissen 5 entlassen werden könne, d.h. dass sie über eine Wohnsituation verfüge und beim Sozialdienst angemeldet sei. 4.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde verkannt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt auf die jüngste bundesge- richtliche Rechtsprechung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin würden zwar diverse Vermögensdelikte (mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbe- schädigung) vorgeworfen. Die begangenen Delikte würden aber nicht derart schwer wiegen, als dass von Delikten gesprochen werden könne, welche die Si- cherheit anderer besonders hart treffen würden, ähnlich wie Gewaltdelikte. 4.9 Die Staatsanwaltschaft ergänzt, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Strafuntersuchung diverse Male sehr aufbrausend und drohend gezeigt. Das Ver- halten der Beschwerdeführerin sei wenig berechenbar und es sei nicht ausge- schlossen, dass sie ein aggressives Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag lege. Es werde derzeit die Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss Urteil vom 13. Dezember 2019 geprüft. Die Beschwerdeführerin zeige sich wenig einsichtig betreffend ihr delinquentes Verhalten. Es sei zu erwarten, dass sie weitere, allenfalls auch schwerwiegende Delikte begehen werde, zumal es in den letzten Monaten zu einer Häufung der Delikte gekommen sei. 4.10 Gegen die Beschwerdeführerin wird in der Hauptsache wegen mehrfachen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs ermit- telt. Ihr werden in der Zeit vom 18. April 2018 bis 17. August 2020 zwölf Einbruch- /Einschleichdiebstähle in Alters- und Pflegeheime sowie in Ein- und Mehrfamilien- häuser (resp. ein Versuch hierzu) und ein einfacher Diebstahl in ein Alters- und Pflegeheim vorgeworfen (Gesamtdeliktsbetrag: rund ca. CHF 7'000.00; Gesamts- achschaden: rund ca. CHF 3'100.00). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend ge- ständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich si- cherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.5 hiervor). Bei einem Ein- schleich-/Einbruchdiebstahl geht es nicht lediglich um ein reines Vermögensdelikt, sondern es ist auch ein Delikt gegen die Freiheit betroffen (Art. 186 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ein unbefugtes Eindringen in die ei- genen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt er- schüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben (z.B. Angstzu- stände). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, bei Einschleich-/Einbruch- diebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen. Dies hat auch im vorliegend konkreten Einzelfall zu gelten: Der der Beschwerdeführerin ge- genüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbe- trag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht klar für eine soziale Gefähr- lichkeit der Beschwerdeführerin. Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Al- ters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist. Da- durch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheits- 6 gefühl massgeblich erschüttert. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich die Beschwerde- führerin Geschädigte ausgesucht hat, welche schwächer erscheinen als sie. Die Bewohner des Alters- und Pflegeheims sind aufgrund ihres Alters- und Gesund- heitszustandes besonders verletzliche und schützenswerte Personen. Durch das Eindringen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die delik- tische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass ange- nommen, welches nicht mehr tragbar ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe- rin in den Fällen, in welchen sie mit Geschädigten konfrontiert wurde, nicht gewalt- tätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Allein aufgrund dieser Reaktion der Beschwerdeführerin im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden (erneuten) In- haftierung (vgl. auch den Anzeigerapport vom 5. März 2020, wonach die Be- schwerdeführerin anlässlich des Einschleichdiebstahls in ein Alters-/Pflegeheim ein auf dem Tisch liegendes Messer behändigte und mit diesem versuchte, die Wert- sachenschublade aufzuwuchten, sie mithin eine potenzielle Waffe in der Hand hat- te). Sie hat sich im Übrigen anlässlich der hängigen Strafuntersuchung diverse Ma- le sehr aufbrausend und drohend gezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 22. Mai 2020, S. 4: «Auf ihre Kinder angesprochen reagierte sie zeitweise sehr aggressiv und wiederum weinerlich.»; Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4: «Auf ihre teils widersprüchlichen Aussagen angesprochen, reagierte A.________ immer wieder aufgebracht und wollte sich schliesslich nicht zur Sache äussern.»; Protokoll Hafteröffnung vom 2. September 2020, S. 1 f.: «Die Beschuldigte verhält sich sehr aggressiv.»; «Frau A.________ äussert sich lautstark, dass man ihr immer wieder das falsche Formular gebe. Sie sei Imigrantin. Sie zerreisst das Merkblatt und wirft die Fetzen auf den Boden. Es werde schlimmes pas- sieren, wir sehen uns ja nicht nur hier in diesem Raum.»; Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 wegen Drohung, S. 2: «Vor Ort trafen wir auf den Melder, D.________, welcher sichtlich eingeschüchtert wirkte.»). Ausserdem konsumierte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Betäubungsmittel (vgl. den Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4, wonach der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Amphetamin und THC ausfiel). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe kein Drogenpro- blem, sondern das Amphetamin sei ihr ärztlich verschrieben worden, ist ihr entge- genzuhalten, dass sie es bislang unterlassen hat, ein entsprechendes Rezept ein- zureichen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten der Be- schwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten auch bei einer ge- schädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte, ist beizupflichten. Der Deliktsbetrag von insgesamt rund ca. CHF 7‘000.00 stellt zudem – auch wenn die Teilbeträge für die Geschädigten wohl nicht existenzgefährdet waren – einen namhaften Beitrag an die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finan- ziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 betreffend Einbrechertätigkeit eines Drogensüchtigen, welches mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist, da auch die Beschwerdeführerin of- fensichtlich einen Grossteil ihres Lebensunterhalts mit Deliktsgut finanziert). Dass die Beschwerdeführerin bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen teilweise 7 nicht erfolgreicher war, lag letztlich im Übrigen nur daran, dass sie nicht grössere Geldbeträge oder teure Wertgegenstände gefunden hat. Damit ist das von ihr aus- gehende erhebliche Sicherheitsrisiko indes nicht gebannt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt somit die Auffassung des Zwangs- massnahmengerichts, wonach von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden De- linquenz sowie einem besonders schweren Delikt auszugehen ist. Das Argument der Beschwerdeführerin der angeblichen mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht ins Leere. Soweit sie auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten verweist, sind diese Urteile mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen ging es dabei – an- ders als im vorliegenden Fall – um reine Vermögensdelikte (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020; BGE 146 IV 136). Zum anderen betraf das Urteil BGE 146 IV 136 einen Betrug, welcher via Onlineportale resp. «kontakt- los» begangen wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin in Zimmer/Wohnungen eingedrungen ist und zusätzlich das Hausrecht der Geschädigten verletzt hat. Da- mit lag eine erhöhte, konkrete und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor, ähnlich einem Gewaltdelikt. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 146 IV 136 E. 2.4 zudem in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten möglich sein muss. Die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat in den letzten paar Monaten in zeitlicher Hinsicht deutlich zugenommen. Teilweise hat die Beschwerdeführerin am gleichen Tag mehrere Einbruch-/Einschleichdiebstähle begangen. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleuni- gungsgebots angezeigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheides; vgl. auch Ziff. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). 4.11 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die Unter- suchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und des mehrfa- 8 chen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») so- wie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags vom 2. September 2020; insbesondere weitere Befragung der Be- schwerdeführerin; allenfalls parteiöffentliche Einvernahmen von Zeugen, Privatklä- gern und Auskunftspersonen sowie Schlussbefragung) und der weiteren Vorkeh- rungen zwecks Bannung der Wiederholungsgefahr (insbesondere Kontaktaufnah- me mit der zuständigen Bewährungshilfe [geregelte Wohnsituation; Anmeldung beim Sozialdienst]) als verhältnismässig. Die Beschwerdekammer im Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. 5.3 Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche eine Wiederholungs- gefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Soweit die Beschwerdeführerin als mögliche Ersatzmassnahme eine Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft oder ei- ner anderen von dieser bezeichneten Stelle nennt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese sie nicht daran hindert, weiter zu delinquieren. Zur Bannung der Wiederho- lungsgefahr muss sich vielmehr die Wohn- und Einkommenssituation der Be- schwerdeführerin massgeblich stabilisieren, was bislang offensichtlich noch nicht erfolgt ist (vgl. staatsanwaltschaftliche Stellungnahme vom 24. September 2020 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer persönlichen Eingabe vom 4. Okto- ber 2020 – soweit verständlich – zwar sinngemäss geltend, sie habe eine Woh- nung. Ein Mietvertrag oder ein anderweitiger konkreter Beleg hierfür liegt indes nicht vor (vgl. vielmehr Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020 Z. 370 ff., wonach die Beschwerdeführerin ausführte, «sie wohne überall etwas»). Hin- sichtlich der beantragten Ersatzmassnahme einer ärztlichen (psychiatrische) Be- handlung oder Kontrolle ist festzuhalten, dass nicht dargetan wurde, inwiefern die Beschwerdeführerin an einer deliktrelevanten Störung leidet, der mit einer ärztli- chen Therapie begegnet werden könnte. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2019 wurde zwar eine ambulante Massnahme angeordnet. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft entzieht sich die Beschwerdeführe- rin indes seit Juni 2020 sowohl der Bewährungshilfe als auch der ambulanten The- rapie, weshalb derzeit eine Aufhebung der ambulanten Massnahme geprüft wird. Eine ärztliche Behandlung stellt zudem ein längerdauernder Prozess dar und ver- mag keine derart rasche Verhaltensänderung herbeizuführen, wie sie nötig wäre, um die Beschwerdeführerin heute aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auch eine ärztliche Behandlung oder Kontrolle erscheint folglich nicht als geeignete Massnahme, der Wiederholungsgefahr hinreichend zu begegnen. 5.4 Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengerichts bestimmten Endes der Untersu- chungshaft (1. November 2020) ist von Amtes wegen korrigierend festzuhalten, dass für die Haftdauer der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Die Be- schwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die zweimonatige Untersuchungshaft endet folglich am 31. Oktober 2020. Die falsche Berechnung der Haftdauer – welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde – führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Eine Korrektur von Amtes wegen ist auch im oberinstanzlichen Verfahren möglich. 9 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 31. Oktober 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführe- rin in ihrer persönlichen Eingabe vom 4. Oktober 2020 – soweit verständlich – ihre Sicht der Dinge schilderte, wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern indes nichts daran, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt sind (vgl. E. 3 ff.). Die Kindesschutzmassnahmen bilden nicht Gegenstand des vorlie- genden Haftverfahrens. Einen Antrag um Herausgabe von Unterlangen (insbeson- dere Plastiksack, Notebook etc.) hat die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft zu stellen. Gleichermassen muss Akteneinsicht (insbesondere in die Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände) bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden resp., soweit dem Begehren nicht entspro- chen wird, eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen kann dem Antrag um Aushändigung von Gegenständen nicht nachkommen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 31. Oktober 2020 endet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. Oktober 2020) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Re- gionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. Oktober 2020) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11