3 ellen Einwände gegen den Strafbefehl vorgebracht werden. Solche werden erst im Einspracheverfahren zu beurteilen sein, wenn das Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen werden sollte. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid sind unbegründet. Das Regionalgericht hat einlässlich dargetan, dass gegen den Strafbefehl nicht innert Frist Einsprache erhoben worden ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 10 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.