Auch mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, verspätet Einsprache erhoben zu haben. Er ersucht abermals sinngemäss um Wiederherstellung der Frist, da ihm am Säumnis kein Verschulden zukomme. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen aber im vorliegenden Verfahren fehl. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft.