Mithin sei es nicht sein Verschulden gewesen, dass er nicht in die Schweiz habe einreisen können. Es sei ihm nochmals Gelegenheit zu gewähren, Einwände gegen den Strafbefehl zu erheben. 4.3 Wie bereits das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Vielmehr machte er beim Regionalgericht sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020). Auch mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, verspätet Einsprache erhoben zu haben.