Die Einsprache vom 22. Juni 2020 erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe sich bei der Zustellung des Strafbefehls am 15. April 2020 nicht in der Schweiz, sondern wegen eines Todesfalls in der Familie in der Türkei befunden. Die Hinreise sei am 11. März 2020 erfolgt. Geplant gewesen sei ein zweiwöchiger Aufenthalt. Sein Rückflugticket sei jedoch zufolge COVID-19 gestrichen worden und er habe bis am 17. Juni 2020 keinen Rückflug buchen können. Mithin sei es nicht sein Verschulden gewesen, dass er nicht in die Schweiz habe einreisen können.